Impressumspflicht nach neuem Digitale-Dienste-Gesetz

Impressumspflicht

Mit der Einführung des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) am 26. April 2024 ergeben sich Änderungen bei der Impressumspflicht für Unternehmen. Das DDG löst das Telemediengesetz (TMG) ab und regelt die Impressumspflicht nun in § 5 DDG anstatt in § 5 TMG.

Die neuen Vorgaben richten sich an Anbieter digitaler Dienste, die in der Regel gegen Entgelt elektronische Dienstleistungen auf individuellen Abruf eines Empfängers erbringen. Dies umfasst beispielsweise Social-Media-Plattformen und Online-Shops.

Unternehmen müssen daher ihre Impressumsangaben aktualisieren und statt auf § 5 TMG nun auf § 5 DDG verweisen. Neben der Verpflichtung gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen, bringt das DDG also auch Änderungen bei den Impressumspflichten mit sich.

Kategorie: Allgemein
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